Zum Inhalt springen

Tarifverordnung

Dies ist ein Auszug der aktuellen Tarifverordnung aus dem Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld, Nr.: 39 (Heilbad Heiligenstadt vom 20.11.2018). Die vollständige Verordnung können Sie bei Interesse an Ende des Auszugs herunterladen.

§ 8 Sonstige Bestimmungen

(1) Gemäß § 10 BOKraft hat die Taxifahrerin/ der Taxifahrer einen Abdruck dieser Verordnung in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf dessen Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Die für den Fahrgast relevanten datenschutzrechtlichen Informationen des Taxiunternehmens müssen im Fahrzeug vorgehalten und der Fahrgast muss aktiv darauf hingewiesen werden (Ansprechen, Hinweistafel).

(3) Die Fahrzeugführerin/ der Fahrzeugführer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt. Beim Ein- und Aussteigen des Fahrgastes und ggf. beim Ein- und Ausladen von Gepäck ist es die Pflicht der Taxifahrerin/ des Taxifahrers, dem Fahrgast behilflich zu sein.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziffer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Eine strafrechtliche Ahndung nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Eichsfeld vom 30. Oktober 2018 außer Kraft.

Anlage 1

Gemäß § 3 Abs. 1 werden für die Unternehmerinnen und Unternehmer im Landkreis Eichsfeld die Beförderungsentgelte wie folgt festgesetzt:

1. Grundpreis Taxi

(zur Beförderung von bis zu 4 Fahrgästen) 4,00 EUR

2. Grundpreis Großraumtaxi

(zur Beförderung von 5 bis 8 Fahrgästen) 7,00 EUR

Ein Großraumtaxi ist ein Personenkraftwagen (PKW) mit mehr als 5 amtlich zugelassenen Sitzplätzen. Das höhere Grundentgelt für ein Großraumtaxi darf nur dann berechnet werden,

a) wenn mehr als 4 Fahrgäste befördert werden oder

b) wenn der Auftraggeber/ Besteller ausdrücklich ein solches Fahrzeug angefordert hat.

3. Entgelt für weitere Fahrleistungen (Besetzt-Kilometer)

Kilometerentgelt Taxi (bis zu 4 Fahrgästen) für den 1. bis 3. Kilometer besetzt gefahrene Wegstrecke – je Kilometer 2,90 EUR, jeder weitere Kilometer 2,50 EUR.

Kilometerentgelt Großraumtaxi (ab 5 Fahrgästen) für den 1. bis 3. Kilometer besetzt gefahrene Wegstrecke – je Kilometer 2,90 EUR, jeder weitere Kilometer 2,60 EUR.

4. Anfahrt zur Bestellerin/zum Besteller

(1) Liegen Einstiegsstelle und Beförderungsziel außerhalb der Gemeinde/ Stadt, in der sich der Betriebssitz des Taxiunternehmens befindet, ist ein Anfahrtentgelt zu erheben. Es beträgt 2,50 EUR je Kilometer für ein Taxi sowie 2,60 EUR je Kilometer für ein Großraumtaxi. Die Bestellerin/ der Besteller ist bei der Auftragsannahme darauf hinzuweisen, dass neben dem Grundentgelt ein zusätzliches Anfahrtentgelt zu entrichten ist. Ausgangspunkt für die Berechnung der Anfahrt ist der Bahn- oder Busbahnhof der Betriebssitzgemeinde. Ist ein solcher nicht vorhanden, ist der Betriebssitz des Unternehmens der Ausgangsort.

(2) Bei Anfahrten in eingemeindete Ortschaften/ Ortsteile der Gemeinde bzw. Stadt, in der sich der Betriebssitz des Taxiunternehmens befindet, ist ein Anfahrtentgelt nur dann zu erheben, wenn sich das Beförderungsziel außerhalb des Betriebssitzes der Taxen befindet.

5. Entgelt für Fahrleistungen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen/Nachttarif

Werktags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr ist ein Zuschlag ab dem 4. Besetztkilometer in Höhe von 0,20 EUR/km zu berechnen.

6. Entgelt für Wartezeiten

Die durch den Fahrauftrag verursachte Wartezeit für beide Taxiarten ist mit 36,00 EUR je Stunde zu berechnen. Eine Wartezeitfortschaltung erfolgt bei der Anfahrt nicht. Die Wartezeit beginnt beim Eintreffen des Taxenfahrzeuges am Bestellort, nachdem der Fahrgast von der Ankunft der Taxe verständigt worden ist.

7. Sonderkosten

Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist das Entgelt für die Anfahrt einschließlich der Grundgebühr und dem Kilometerpreis zu vergüten.

8. Zuschlag für die Rollstuhlbeförderung

Werden nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer in einem Taxi befördert, welches nach DIN 75078 mit einem entsprechenden Rollstuhlrückhalte- und Verladesystem rollstuhlgerecht ausgestattet ist, dann wird dieser Zuschlag in Höhe von 10,00 EUR fällig. Ist dieses Rollstuhlrückhalte- und Verladesystem in einem Großraumtaxi eingebaut, wird der Grundpreis für das Großraumtaxi nur berechnet, wenn insgesamt mehr als 4 Personen befördert werden oder es neben der Rollstuhlbeförderung noch zur Güterbeförderung vom Fahrgast eingesetzt wird.

Die weg- und zeitabhängigen Fortschalteinheiten für den Wegstreckenpreis und das Wartezeitentgelt betragen 0,10 EUR (Fortschaltbetrag).

  Gesamte Verordnung runterladen